Aktuelles

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15.07.2026 
Update zu Corona-Soforthilfen - Ende des Moratoriums

Nach dem Ende des im September 2025 verhängten Moratorium werden nun konkrete Entlastungen umgesetzt. Die Corona-Wirtschaftshilfen beschäftigen immer noch viele Unternehmen – insbesondere wegen Rückmeldeverfahren, möglichen Rückforderungen und offenen Klagen.
Mit aktuellen Anpassungen der Verwaltungspraxis wurden nun spürbare Erleichterungen beschlossen, von denen zahlreiche Betriebe profitieren können. Auf dieser Seite fasse ich die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammen:

Fördermittelerleichterung
Verfügbare betriebliche Eigenmittel werden nicht mehr fördermindernd angerechnet. Außerdem gelten geleistete Darlehenstilgungen nun als förderfähig. Das führt insgesamt zu einer deutlichen finanziellen Entlastung betroffener Betriebe.

Laufende Klageverfahren
Für die anhängige Klageverfahren wurden einvernehmliche Lösungen ermöglicht. Hier sollen die neuen Erleichterungen bereits berücksichtigt werden.

Kombination von Soforthilfe und Überbrückungshilfe
Wer sowohl Corona-Soforthilfe als auch Überbrückungshilfe erhalten hat, profitiert von einer verbesserten Verrechnung im Rückmeldeverfahren. Die Soforthilfe wird nur anteilig angerechnet, was die Rückzahlungspflicht reduziert.

Entlastung von Altfällen / Härtefälle
In besonderen Härtefällen kann ein teilweiser oder vollständiger Erlass von Rückforderungen in Betracht kommen, wenn die Einziehung eine besondere Belastung bedeuten würde. Dies betrifft insbesondere bereits abgeschlossene Altfälle und setzt eine Einzelfallprüfung voraus.

24.10.2025
Rückforderung von Corona-Soforthilfen: Aktuelle Rechtsprechung und die Lage in Hessen

Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen beschäftigt weiterhin die Verwaltungsgerichte bundesweit. Besonders relevant ist die aktuelle Entwicklung in Hessen, wo jetzt tausende Unternehmer und Selbstständige Rückforderungsbescheide erhalten.

Aktuelle Rechtsprechung: Rückforderungen in vielen Fällen rechtswidrig

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat am 8. Oktober 2025 mehrere Rückforderungsbescheide aufgehoben. Die Begründung ausweislich der Pressemitteilung vom 09. Oktober 2025: 

Die Bewilligungsbedingungen seien unklar gewesen und die Bescheide nicht hinreichend bestimmt. Die Antragsteller durften auf den Charakter der Soforthilfe als Zuschuss vertrauen. 

Der VGH schaffte damit die erste obergerichtliche Rechtsprechung im Streit um die Corona-Soforthilfen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Diese Entscheidungen stärken damit den Vertrauensschutz der Antragsteller: Rückforderungen sind nicht automatisch rechtmäßig – insbesondere, wenn die Soforthilfe im guten Glauben verwendet wurde und die Bewilligungsstelle keine klare Definition des Liquiditätsengpasses vorlegt hat.

Situation in Hessen: Moratorium und Klagepflicht

In Hessen startete das Rückmeldeverfahren in diesem Sommer. Daraufhin wurden tausende Rückforderungsbescheide versendet. Besonders interessant in Hessen:

Es gibt kein Widerspruchsverfahren – es muss direkt Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage hat aufschiebende Wirkung, das heißt: Es muss zunächst nichts zurückgezahlt werden, solange keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

Inzwischen wurde ein Moratorium verhängt. Neue Bescheide werden vorerst nicht versendet und das Verfahren wird überprüft.

Meine Empfehlung 

  • Prüfen Sie den Bescheid sorgfältig – insbesondere die Begründung und die Berechnung des Liquiditätsengpasses
  • Lassen Sie sich anwaltlich beraten und reichen Sie fristgerecht Klage ein – die Frist beginnt mit Zustellung (gelber Brief) und beträgt i.d.R. einen Monat  

Fazit: Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Position der Antragsteller. 

Als Rechtsanwältin unterstütze ich Sie bei der Prüfung Ihres Bescheids, der Klageeinreichung und der strategischen Argumentation gegenüber dem Land Hessen.

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